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Verhalten bei einem Verkehrsunfall

Die Grundregel bei einem Verkehrsunfall lautet: Information hinterlassen und sich vornehmen, etwas zu tun, das die Situation verbessert.

Rechtslage

Das notwendige Verhalten nach einem Verkehrsunfall führt oft zur Verunsicherung, insbesondere wenn nicht alle Beteiligten am Unfallort anwesend sind, weil etwa ein geparktes Fahrzeug angefahren wurde.

In einem solchen Fall ist zumindest ein Zettel an der Windschutzscheibe zu hinterlassen. Zunächst besteht aber eine Wartepflicht, abhängig von Zeit, Ort und Höhe des Schadens.

Hat sich innerhalb der Wartefrist niemand gemeldet, ist – wenn der Fahrzeughalter bekannt ist – dieser unverzüglich über das Schadensereignis zu informieren, ersatzweise – wenn er, wie es meist sein dürfte, nicht bekannt ist – kann die Unfallmeldung auch bei der Polizei abgegeben werden. Dazu notieren Sie sich idealerweise das Kennzeichen, Marke, Typ und Farbe sowie Standort des beschädigten Fahrzeuges.

Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt! Etwa jeder vierte Unfallbeteiligte entfernt sich unerlaubt vom Unfallort. Das kann Führerschein und Versicherungsschutz kosten und mit Geld- oder Freiheitsstrafe belegt werden. Rechtlich ist das Verhalten nach einem Verkehrsunfall im § 142 Strafgesetzbuch (StGB) und § 34 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.

Verstöße, die sich ausschließlich gegen Vorschriften des § 34 Straßenverkehrsordnung richten, stellen eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, die mit Verwarnungsgeld oder Bußgeld geahndet werden kann, wenn etwa kein Zettel hinterlassen wurde.

Das Gericht kann von einer Strafe nach § 142 Strafgesetzbuch absehen, wenn sich der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall im ruhenden Verkehr meldet, der nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, und freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.

Wird der Polizei ein solcher Fall bekannt, ist sie – wie bei allen Straftaten – gesetzlich verpflichtet, eine Anzeige zu erstatten.

Wie gehe ich am besten nach einem Verkehrsunfall vor?

1. Anhalten

Das Gesetz verpflichtet jeden, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann, zunächst am Unfallort zu bleiben und die Feststellung seiner Person zu ermöglichen.

Ausnahmen gelten nur in Notfällen, wenn möglicherweise ein Schwerverletzter versorgt werden muss. Aber auch dann ist so schnell wie möglich die Feststellung Ihrer Person, z. B. durch Telefonanruf bei der Polizei, zu ermöglichen.

Wenn es sich nicht um einen Unfall im fließenden Verkehr handelt, wenn Sie etwa gegen ein geparktes Auto gestoßen sind, müssen Sie eine angemessene Zeit lang warten. Wie lange, das hängt von den Umständen ab (Tageszeit, Ort und Schwere des Unfalls), sollte jedoch 30 Minuten nicht unterschreiten.

Kommt in dieser Zeit niemand, so dürfen Sie sich entfernen, müssen aber Namen und Anschrift am Unfallort hinterlassen.

Außerdem müssen Sie entweder den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle unverzüglich melden, dass Sie am Unfall beteiligt gewesen sind. Dabei müssen Sie auch Ihre Anschrift, Ihren Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort Ihres Fahrzeuges angeben. Ist der Unfallbeteiligte also nicht vor Ort, fahren Sie nach einer angemessenen Wartezeit am besten auf direktem Weg zur nächsten Polizeidienststelle.

2. Warnblinkanlage einschalten

Schalten Sie sofort die Warnblinkanlage ein, damit die anderen Verkehrsteilnehmer gewarnt werden.

Seit 1. Juli 2014 besteht auch in Deutschland die Verpflichtung, in Pkw, Lkw, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Bussen je eine Warnweste mitzuführen. Nutzen Sie dieses Sicherungsmittel.

3. Absichern der Unfallstelle

Stellen Sie Warndreieck und – soweit vorhanden – Warnleuchte in ausreichender Entfernung auf (mindestens 100 m auf Landstraßen und 200 m auf Autobahnen). Schalten Sie vor allem bei Dunkelheit grundsätzlich die Fahrzeugbeleuchtung ein.

Gerade nachts auf einer vielbefahrenen Fernstraße, an unübersichtlichen oder unbeleuchteten Unfallstellen ist es ganz wichtig, wenn den Verletzten nicht unmittelbare Lebensgefahr droht, zunächst die Unfallstelle ordnungsgemäß abzusichern.

Nutzen Sie auch die Hilfe von Fahrzeuginsassen und anderen Verkehrsteilnehmern, gehen Sie arbeitsteilig vor.

Bei Bagatellschäden ist die Unfallstelle unverzüglich zu räumen.

4. Erste Hilfe

Jeder ist zur Ersten Hilfe bei Unglücksfällen verpflichtet, besonders jeder Unfallbeteiligte, soweit die Hilfe erforderlich und nach den Umständen zumutbar ist. Unterlassene Hilfeleistung ist ein Delikt. Im Verbandskasten Ihres Autos finden Sie die wichtigsten Verbandsmaterialen. Bei allen Verletzungen, die nicht offensichtlich ungefährlich sind, sollte nach der Ersten Hilfe ein Arzt hinzugezogen werden.

Erste-Hilfe-Maßnahmen können in Notfällen über Leben und Tod entscheiden.

5. Notruf 110

Rufen Sie dann den Notruf 110 an. Es hilft bei dem Anruf das „W“-Schema:

  • Wer meldet? (Name und Standort)
  • Wo ist etwas passiert? (Unfallort)
  • Was ist passiert? (Zahl der Verletzten; Schilderung der Unfallfolgen und Verletzungen)
  • Warten auf Rückfragen!

Achten Sie auf Autobahnen und Bundesstraßen auf die Pfeilmarkierungen an den Leitpfosten, sie geben die Richtung der nächst gelegenen Notrufsäule an.

6. Personalien

Notieren Sie die wichtigsten Daten der anderen Unfallbeteiligten (Name, Anschrift, Versicherung, Versicherungsnummer und polizeiliches Kennzeichen des Fahrzeugs).

Stellen Sie sicher, dass Sie die Angaben über Ihre Versicherung zur Verfügung haben. Haben Sie nicht alle Angaben über die eigene Versicherung oder die Versicherung des Unfallgegners zur Hand, können Sie über den Zentralruf der Autoversicherer alle notwendigen Informationen erhalten. Dieser ist unter der Rufnummer 0180/25026 bundesweit rund um die Uhr (eine Gebühreneinheit) zu erreichen. Beachten Sie aber, dass der Zentralruf der Autoversicherer aufgrund Ihres Anrufs die Schadensmeldung an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners weitergibt. Sie müssen deshalb damit rechnen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung von sich aus an Sie herantritt und einen Kraftfahrzeug-Sachverständigen ihrer Wahl einschaltet. In Ihrem eigenen Interesse vermeiden Sie dieses lieber und beauftragen Sie besser unverzüglich einen Rechtsanwalt.

Jeder Beteiligte eines Verkehrsunfalls ist gesetzlich verpflichtet, so lange am Unfallort zu bleiben, um die Feststellungen von Person, Fahrzeug und Art der Beteiligung am Unfall zu ermöglichen.

Besteht einer der Betroffenen auf einer polizeilichen Unfallaufnahme, müssen Sie das Eintreffen der Polizei abwarten.

Brauchen Sie die Polizei?

Bei Unfällen mit Toten, Verletzten und erheblichem Sachschaden sollten Sie immer die Polizei rufen (Allgemeiner Notruf 110). Steht ein Unfallbeteiligter unter Alkohol oder Drogeneinfluss, empfiehlt sich ebenfalls, die Polizei zu verständigen.

Zur Sicherheit sollten Sie eigentlich grundsätzlich die Polizei verständigen. Zweckmäßig ist vor allem auch ein Anruf, wenn sich die Schuldfrage nicht klären lässt oder wenn an dem Unfall Personen oder Fahrzeuge beteiligt sind, die im Ausland wohnen bzw. zugelassen sind. Notieren Sie bei einer Unfallaufnahme durch die Polizei den Namen des ermittelnden Beamten und dessen Dienststelle, um spätere Rückfragen leicht zu ermöglichen.

Beweissicherung

Wenn die Polizei nicht verständigt wird oder bei Bagatellschäden keine Spuren sichert, können die Unfallbeteiligten selbst die Beweissicherung durchführen. Bei Bagatellunfällen, aber auch bei Unfällen mit ausschließlich Sachschaden, ist es möglich, dass die Polizei nicht kommt.

Dann notieren Sie unbedingt Namen und Anschrift des Schädigers und etwaiger Zeugen. Notieren Sie sich von Zeugen mindestens Name, Adresse und Telefonnummer. Nehmen Sie die Unfalldaten auf. Machen Sie eine Skizze. Kennzeichnen Sie die Fahrzeugpositionen und schreiben Sie jeweils das Kennzeichen dazu. Mit dem Smartphone ist es leicht, Übersichtsfotos von der Unfallstelle mit den beteiligten Fahrzeugen zu machen. Fotografieren Sie aus verschiedenen Richtungen, wenn möglich aus erhöhter Position. Fotografieren Sie die Unfallspuren mit Spurdetails, Bremsspur, Glassplitter, abgebrochene Teile. Fotografieren Sie aus verschiedenen Positionen die Beschädigungen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge. Sie können nur in dem Moment Beweise sichern.

Verhalten bei Personenschaden

Ist durch den Verkehrsunfall Personenschaden entstanden, sollten Sie einen Rettungswagen rufen. Sollten Sie selbst gesundheitlich beschädigt sein, können sich aber noch selbstständig fortbewegen und möchten nicht mit Hilfe eines Rettungswagens transportiert werden, sollten Sie bei allen Anzeichen einer Beschädigung Ihrer Gesundheit unverzüglich einen Arzt aufsuchen. Dieses ist für die Geltendmachung etwaiger Schmerzensgeldansprüche von grundlegender Bedeutung.

Keine pauschalen Schuldanerkenntnisse

Pauschale Schuldanerkenntnisse sollten Sie nicht abgeben. Das ist schon das allgemeine Vorsichtsprinzip. Das hat auch den Grund, dass ohne Zustimmung der Versicherung eine Schuld ganz oder teilweise nicht anerkannt werden darf. Diese Bestimmung veranlasst immer wieder Unfallbeteiligte, den gemeinsam erstellten Unfallbericht nicht zu unterzeichnen. Bei den Unfallberichten handelt es sich allerdings um eine Aufstellung von Fahrzeug- und Personendaten, einen Schadensbericht und eine Unfallskizze, die im Regelfall keine Schuldanerkenntnis darstellen ( sollte auch bei handschriftlichen Ergänzungen unterbleiben ) und unterschrieben werden können.

Nach der Beweissicherung

Prüfen Sie vor der Weiterfahrt die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeuges. Ansonsten ist das Fahrzeug abzuschleppen. Säubern Sie gegebenenfalls die Unfallstelle und vergessen Sie nicht, Ihr Warndreieck wieder einzupacken.

Schadensmeldung bei der Versicherung

Sie sollten auf keinen Fall vergessen, den Schaden Ihrer Versicherung zu melden. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.

Unfälle mit tödlichem Ausgang sind sogar innerhalb von 48 Stunden zu melden.

Natürlich kann dieses auch bereits Ihr Rechtsanwalt / Ihre Rechtsanwältin übernehmen.

Spezialisten für Verkehrsrecht unter den Rechtsanwälten nehmen Ihnen bis auf einige notwendige Mitwirkungserfordernisse die gesamte Abwicklung ab.

Das ist gerade nach dem Schock eines Unfalls im Allgemeinen die beste Lösung.

Rechtlicher Beistand

In aller Regel ist es für Sie vorteilhaft, den Fall einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin für Verkehrsrecht zu übergeben. Dann können Sie auch sicher sein, dass Ihre Position am besten vertreten und an alles gedacht wird.

Dieses ist für Rechtsschutzversicherte im Allgemeinen Bestandteil der Rechtsschutzversicherung. Haben Sie den Schaden nicht schuldhaft verursacht, sind die Kosten des Rechtsbeistandes ohnehin von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu bezahlen.

Am besten drucken Sie sich die Unterlage aus und legen diese in das Handschuhfach.

Ich wünsche Ihnen, dass Sie diese nie benötigen werden und unfallfrei bleiben. Sollte es aber doch zu einem Unfall kommen, dann kann die Anleitung zusätzlich helfen. Sie erreichen mich unter der Telefonnummer: 040 – 897 247 90

Ihre
Wiebke Chemnitz
Rechtsanwältin für Verkehrsrecht