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Unterhalt in Corona

Generell gilt für Unterhaltsverpflichtete: es ist alles zu unternehmen, den geschuldeten Unterhalt zu leisten. In Zeiten von verbreiteter Kurzarbeit oder sogar Arbeitslosigkeit geraten die Bemühungen an Grenzen. Aktuell kann niemand sagen, wie lange Beeinträchtigungen durch die Coronakrise dauern, wie lange also den Einzelnen Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosigkeit betrifft. Damit ist die Grundlage für den zukünftigen Unterhalt unsicher.

„Angesichts der bestehenden Unsicherheit zur Bestimmung der Dauer der eingetretenen wirtschaftlichen Krise scheidet die bisherige Praxis aus, als Grundlage der Prognose einen abgeschlossenen Jahreszeitraum heranzuziehen; dies wäre sowohl für den Unterhaltspflichtigen als auch für den Unterhaltsberechtigten nicht zumutbar.“ ( Coronakrise und Unterhalt von Präsident des AmtsG Helmut Borth, Heilbronn )

Wie ist am besten vorzugehen? Wenn es möglich ist, sollte eine vorläufige einvernehmliche Regelung getroffen werden, die am Ende des Zeitraums überprüft und den tatsächlichen Gegebenheiten rückwirkend angepasst wird. Selbst ein titulierter Unterhalt kann so einvernehmlich neu justiert werden. „Gelingt es dagegen nicht, eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der eingetretenen Änderung herbeizuführen, bleibt im Fall einer einstweiligen Anordnung … die Möglichkeit einer Abänderung … mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung … Im Fall eines Hauptsacheverfahrens ist der Abänderungsantrag … mit dem Antrag auf eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung zu stellen.“ ( ebenda )

Deutlich wird, dass eine außergerichtliche Regelung kurzfristiger und einfacher ist.