Generell gilt für Unterhaltsverpflichtete: es ist
alles zu unternehmen, den geschuldeten Unterhalt zu
leisten. In Zeiten von verbreiteter Kurzarbeit oder
sogar Arbeitslosigkeit geraten die Bemühungen an
Grenzen. Aktuell kann niemand sagen, wie lange
Beeinträchtigungen durch die Coronakrise dauern, wie
lange also den Einzelnen Kurzarbeitergeld oder
Arbeitslosigkeit betrifft. Damit ist die Grundlage
für den zukünftigen Unterhalt unsicher.
„Angesichts der bestehenden Unsicherheit zur
Bestimmung der Dauer der eingetretenen
wirtschaftlichen Krise scheidet die bisherige Praxis
aus, als Grundlage der Prognose einen
abgeschlossenen Jahreszeitraum heranzuziehen; dies
wäre sowohl für den Unterhaltspflichtigen als auch
für den Unterhaltsberechtigten nicht zumutbar.“ (
Coronakrise und Unterhalt von Präsident des AmtsG
Helmut Borth, Heilbronn )
Wie ist am besten vorzugehen? Wenn es möglich ist,
sollte eine vorläufige einvernehmliche Regelung
getroffen werden, die am Ende des Zeitraums
überprüft und den tatsächlichen Gegebenheiten
rückwirkend angepasst wird. Selbst ein titulierter
Unterhalt kann so einvernehmlich neu justiert
werden. „Gelingt es dagegen nicht, eine
einvernehmliche Regelung hinsichtlich der
eingetretenen Änderung herbeizuführen, bleibt im
Fall einer einstweiligen Anordnung … die Möglichkeit
einer Abänderung … mit dem Antrag auf Aussetzung der
Vollstreckung … Im Fall eines Hauptsacheverfahrens
ist der Abänderungsantrag … mit dem Antrag auf eine
einstweilige Einstellung der Vollstreckung zu
stellen.“ ( ebenda )
Deutlich wird, dass eine außergerichtliche Regelung
kurzfristiger und einfacher ist.