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Unterbrechung der Erwerbstätigkeit und der nacheheliche Unterhalt

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber nach der Beendigung einer Ehe von dem Grundsatz der Eigenverantwortung aus.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Unterhalt nach der Ehescheidung ist das Vorliegen eines ehebedingte Nachteils. Ein solcher wird immer dann angenommen, wenn eheliche Kinder zu betreuen sind und der betreuende Elternteil nicht oder nicht Vollzeit erwerbstätig sein kann.

Ebenfalls unterhaltsberechtigt ist derjenige,

von dem nach Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder eines zu nächst gegeben Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Gebrechen oder Erwerbsobliegenheit eine Erwerbstätigkeit nicht mehr aufgrund seines Alters erwartet werden kann. Insofern schützt das Recht vor Anforderungen, die nicht erfüllt werden können. Häufig ist bei einem der Ehepartner ein Nachteil infolge einer mehrjährigen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit gegeben.

Allein die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit stellt jedoch noch keinen ehebedingten Nachteil dar.

Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2011,1347 Tz. 29) stellt die einvernehmliche Aufgabe der beruflichen Erwerbstätigkeit vor der Eheschließung keinen ehebedingten Nachteil im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Ein solcher kann sich aber aus der Fortsetzung der einvernehmlichen Rollenverteilung in der Ehe und dem damit verbundenen Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit ergeben (BGH, Fam RZ 2013, 864 Tz. 29).

Fazit:

Ist die Liebe auch noch so groß und das Vertrauen in den Fortbestand der Beziehung unerschütterlich, sollte eine derartig einschneidende Entscheidung, wie sie der Ausstieg aus dem Erwerbsleben darstellt, nicht ohne entsprechende Absicherung durch eine vertragliche Regelung zwischen den Beteiligten erfolgen. Dies gilt umso mehr für nicht eheliche Beziehungen. Ehevertragliche Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn diese notariell beurkundet sind. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist im Gesetz nicht näher geregelt. Empfehlenswert ist.