Zu gern wird eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) von den Verwaltungsbehörden nach einer Trunkenheitsfahrt angeordnet. Diese Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt eingeschränkt: Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von einem medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten (MPU) abhängig machen.
Dieses hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden (Urteil vom 6. April 2017, Az. 3 C 24.15).