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Umgangsregeln bleiben auch in Corona-Zeiten bestehen

Das maßgebliche Kriterium für alle Fragen rund um die Regelungen mit einem Kind bildet das Kindeswohl. „Zweck des Umgangs (ist),… sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen.“ ( Kindschaftsrechtliche Auswirkungen der Coronakrise von Richter am OLG Ulrich Rake, Düsseldorf )

Insofern gilt die Leitlinie, auch in Corona-Zeiten sind die Umgangsregelungen voll und ganz weiter umzusetzen. Manchmal kann es jetzt zusätzliche Hinderungsgründe geben wie die Erkrankung des Kindes oder einer der betreuenden Personen. Wegen der Bedeutung des Umgangsrechts für das Wohl des Kindes müssen die Hinderungsgründe schwerwiegend sein. Das Argument allgemeiner Vorsicht reicht nicht. Vielmehr müssen die Gründe wie Erkrankung oder Anordnung von Quarantäne nachgewiesen werden.