Das maßgebliche Kriterium für alle Fragen rund um
die Regelungen mit einem Kind bildet das Kindeswohl.
„Zweck des Umgangs (ist),… sich von dem körperlichen
und geistigen Befinden des Kindes und seiner
Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen,
die Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer
Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis
Rechnung zu tragen.“ ( Kindschaftsrechtliche
Auswirkungen der Coronakrise von Richter am OLG
Ulrich Rake, Düsseldorf )
Insofern gilt die Leitlinie, auch in Corona-Zeiten
sind die Umgangsregelungen voll und ganz weiter
umzusetzen. Manchmal kann es jetzt zusätzliche
Hinderungsgründe geben wie die Erkrankung des Kindes
oder einer der betreuenden Personen. Wegen der
Bedeutung des Umgangsrechts für das Wohl des Kindes
müssen die Hinderungsgründe schwerwiegend sein. Das
Argument allgemeiner Vorsicht reicht nicht. Vielmehr
müssen die Gründe wie Erkrankung oder Anordnung von
Quarantäne nachgewiesen werden.