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Autokauf von privat oder über Händler – gibt es aus rechtlicher Sicht Unterschiede?

Eine der häufigsten Fragen, die mir als Verkehrsrechtlerin gestellt wird, lautet: Gibt es eigentlich einen Unterschied zwischen dem Kauf von einer Privatperson oder von einem Händler? Die Antwort ist: Ja, es gibt rechtlich einen großen Unterschied.

Die obergerichtliche Rechtsprechung lehnt beim privaten Direktverkauf die Annahme einer Beschaffenheitszusicherung einhellig ab. Das geht sogar so weit, steht im Text eines privaten Pkw- Kaufvertrags in der Rubrik „nächste HU“ die handschriftliche Eintragung „neu“, so liegt darin keine Beschaffenheitszusicherung.

Dieser Hintergrund führt dazu, aus Verkäufersicht einen Privatverkauf vorzuziehen. Und in der Tat, selbst wenn das Geschäft mit der Privatperson durch einen Autohändler vermittelt worden ist, handelt es sich weiter um einen Privatverkauf. Entscheidend ist, dass der Verkäufer als Privatperson auftritt. Dann ist es ein Erwerb des Kraftfahrzeugs von privat.

Ganz anders sieht die Rechtslage aus, wenn der Verkäufer ein Kfz-Händler ist. Bei ihm wird jeweils aufgrund seiner beruflichen Sachkunde und seiner Ausstattung mit technischen Prüfeinrichtungen bei einer Aufnahme von Eigenschaften wie etwa „HU neu“ in den Kaufvertrag von einer Beschaffenheitszusicherung ausgegangen. Der Kfz-Händler muss für Zusicherungen gerade stehen.