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Ehevertrag: Geltungsbedingungen

Gilt ein Ehevertrag auch dann weiter, wenn nach Abschluss eines Ehevertrages die Ehe tatsächlich ganz anders läuft?

Vertragliche Vereinbarungen zu Beginn der Ehe bedürfen intensiver Abwägung und guter Beratung. Denn es ist auch zu beachten: Sollte sich nur für einen Ehepartner der Verlauf der Ehe anders gestalten als bei Abschluss des Vertrages beabsichtigt, so ist dieser Ehepartner dennoch an die ehevertragliche Vereinbarung gebunden. Das tatsächliche Leben kennt Sprünge. Ein Ehevertrag kann eine gute Grundlage für die Ehe darstellen, da er die Auffassungen bei Eheschließung klärt. Er sollte nicht notwendig als etwas Festes, sondern durchaus als etwas Dynamisches, das gegebenenfalls weiterentwickelt wird, verstanden werden.

Bei der Überprüfung der Verbindlichkeit eines vertraglich vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs hat der BGH im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB eine Klarstellung getroffen. Der hierbei gegenständliche Ehevertrag hatte der Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 138 BGB standgehalten und wurde nun daraufhin überprüft, ob das Festhalten an ihm wegen der Abweichung des tatsächlichen Verlaufs von dem bei Vertragsschluss vorgestellten Verlauf gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieß. Nun stellte der BGH klar, dass ein abweichender Verlauf der Ehe im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nur dann relevant ist, wenn dieser auf eine gemeinsame Entschließung der Ehegatten zurückzuführen ist. Beruht die andere Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse auf der einseitigen Entscheidung des Ehegatten, der sich nun gegen die Weitergeltung der einst getroffenen, jetzt seinen Interessen nicht mehr entsprechenden Vereinbarung wendet, ist das Vertrauen des anderen in den Fortbestand der Absprache zu schützen. Denn dieser hatte die anders als geplant verlaufene Entwicklung der Lebensverhältnisse nicht mitgetragen und folglich auch nicht mit zu verantworten. Da er an den faktischen Grundlagen des Vertrages festgehalten hat, widerspricht es nicht Treu und Glauben, wenn er jetzt an den auf diese ausgerichteten rechtlichen Folgen des Vertrags festhält.

Diese Klarstellung kann im Einzelfall auch für vertragliche Zugewinnabsprachen relevant sein. Sollte der Verlauf der Ehe wesentlich von dem beabsichtigten Verlauf abweichen, so sollte der Ehevertrag entsprechend angepasst werden.