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Elterngeld plus – zusätzliche Förderung Teilzeitbeschäftigter und Alleinerziehender

Seit dem 1.1.2015 ist die Neufassung des BEEG (Bundeselterngeld – und Elternzeitgesetz) in Kraft getreten.

§ 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG belässt es bei dem Basiselterngeld an Mütter und Väter für 14 Monate. Nach Satz 2 dieser Vorschrift in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BEEG kann das Elterngeld plus auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden Monaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Das Elterngeld beträgt dann nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG höchstens die Hälfte des Elterngeldes. Ein Basiselterngeld im Monat wird damit in zwei Elterngeld plus Monate umgewandelt. Diese Wahl ist vor allem für teilzeitbeschäftigte Eltern vorteilhaft.

Neu strukturiert wurden die Voraussetzungen sowie die Dauer des Bezuges des Elterngeldes durch einen Elternteil; § 4 Abs. 5, Abs. 6 BEEG. Nach Paragraph vier Abs. 6 BEG kann das Elterngeld – neben dem Basiselterngeld von zwölf Monaten – weitere zwei Monate bezogen werden (so genannte Partnermonate), wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und wenn

  • bei dem antragstellenden Elternteil die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Abs. 1, Abs. 2 EStG (Einkommensteuergesetz) vorliegen und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt; § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BEEG;
  • wenn mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohles im Sinne von § 1666 Abs. 1, Abs. 2 BGB verbunden wäre; § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BEEG;
  • wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist (insbesondere wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung); § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BEEG.

Bei den Bezugsvoraussetzungen eines alleinerziehenden Elternteils ist nunmehr das nach der alten Fassung häufige Erfordernis einer durch ein Familiengericht vorzunehmenden Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge oder des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht mehr erforderlich. Stattdessen knüpft das Gesetz nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1BEEG an die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24 b Abs. 1, Abs. 2 EStG an, soweit der andere Elternteil weder mit dem Bezugsberechtigten Elternteil noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Damit soll Alleinerziehenden eine soziale Förderung aufgrund ihrer besonderen Mehrbelastung zukommen, da sie Erwerbstätigkeit und Familienleben ohne partnerschaftliche Unterstützung zu bewältigen haben.