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Der pauschalierte Zugewinnausgleich im Erbfall

Als Fachanwältin für das Familienrecht werde ich oft gefragt, ob der geschiedene Ehegatte auch nach der Scheidung noch erbberechtigt ist. Dies ist nicht der Fall.

Mit Scheidung entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten nach § 1931 BGB. Diese Folge tritt bereits dann ein, wenn ein Ehegatte während des Scheidungsverfahrens verstirbt.

Im Falle eines Erbfalles sieht der Gesetzgeber neben dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten einen pauschalierten Ausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten in Höhe eines Viertels des Nachlasses vor. Viele Jahre war unklar, ob dieser pauschalierte Zugewinnausgleichsanspruch dasselbe Schicksal wie der gesetzliche Erbanspruch des noch nicht geschiedenen Ehegatten erleidet.

Zu diesem Thema hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 13.5.2015 (IV.ZS, Beschluss vom 13.05.2015) Klarheit geschaffen. Der pauschale Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB ist rein güterrechtlich zu qualifizieren.

Das hat während eines laufenden Scheidungsverfahrens zur Folge, dass bei Vorliegen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft der überlebende Ehegatte auch dann den pauschalierten Zugewinnausgleich erhält, wenn der andere Ehegatte während des Scheidungsverfahrens verstirbt.

Aber Vorsicht: Der pauschalierte Zugewinnausgleichsanspruch ist nicht zu verwechseln mit dem gesetzlichen Erbrecht.